Ihre Ansprechpartnerin für Bilanz und Einnahmen-Ausgabenrechnung im raum gänserndorf
Unter einer Bilanz versteht man die Gegenüberstellung von Vermögen auf der einen Seite und Kapital, Rückstellungen und Verbindlichkeiten auf der anderen Seite. Die Differenz ergibt dann den Gewinn (Vermögen ist höher) oder den Verlust (Verbindlichkeiten sind höher).
- Vermögen: z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Büroausstattung, Forderungen gegenüber Kunden, Bankguthaben, Kassenbestände etc.
- Rückstellungen sind Verbindlichkeiten, deren Höhe noch nicht feststeht: z. B. für Abfertigungen, die Kosten der Bilanzerstellung, Garantiefälle etc.
- Verbindlichkeiten z. B. gegen Lieferanten, Bankkredite, offene Löhne und Gehälter, noch nicht fällige oder bezahlte Abgaben an das Finanzamt oder die Krankenkasse etc.
Alle Kapitalgesellschaften (Gmbh, AG) sind zur Gewinnermittlung durch eine Bilanz verpflichtet.
Ebenso wie alle selbständigen und gewerbetreibenden Unternehmen, deren Jahresumsatz in den letzten beiden Jahren mehr als Euro 700.000,00 betragen hat.
Alle Angehörigen der freien Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Notare sowie Landwirte und alle Selbständigen und Gewerbetreibenden mit weniger Umsatz, dürfen den Gewinn oder Verlust durch eine vereinfachte Methode, die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, ermitteln.
Für Vermietungstätigkeiten ist eine Einnahmen-Überschuss-Ermittlung vorgesehen.
Die Bilanz bietet wichtige Informationen über ein Unternehmen
Eine Bilanz dient aber nicht nur zur Ermittlung des Gewinns, sondern versorgt den Unternehmer auch mit wichtigen Informationen zur Führung seines Unternehmens.
- Wie sieht es mit meiner Zahlungsfähigkeit aus?
- Wofür habe ich meine Einnahmen und meinen Gewinn verwendet?
- Wie lange brauche ich, um meine Schulden zu tilgen?
- Wo besteht Einsparungspotenzial
- und vieles mehr.
Es kann daher auch für Unternehmer, die nicht zur Bilanzlegung verpflichtet sind, sinnvoll sein, eine Bilanz erstellen zu lassen,
- um an die oben angeführten Informationen zu kommen,
- weil Aufträge sich über einen langen Zeitraum erstrecken und erst am Ende abgerechnet werden können,
- weil Kunden erst sehr viel später bezahlen,
- weil es dem Unternehmen schlecht geht und Verbindlichkeiten erst sehr viel später bezahlt werden.

Unter einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung versteht man die Gegenüberstellung erhaltener Einnahmen und bezahlter Ausgaben eines Jahres. Die Differenz ergibt dann den Gewinn (Einnahmen sind höher) oder den Verlust (Ausgaben sind höher).
Nur Unternehmer, die nicht zur Führung von Büchern und damit zur Bilanzerstellung verpflichtet sind, dürfen den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln.
Es handelt sich hierbei um eine vereinfachte Methode der Gewinnermittlung, da alle Geschäftsfälle erst zum Zeitpunkt der Bezahlung erfasst werden und Vermögen und Schulden dabei unberücksichtigt bleiben.
Geschäftsfälle: Rechnungslegung an einen Kunden, Kauf von Waren oder Materialien, Abrechnung von Löhnen u. Gehältern, Abrechnung einer Reise, Rechnung für Miete, Strom u. Telefon, etc.
Beispiele:
Rechnungslegung an den Kunden XY am 15. März 2015
Zahlung am 03. Juni 2015
- Diese Einnahme wirkt sich erst im Juni auf den Gewinn aus.
Rechnung für Telefon am 28. Dezember 2014
Zahlung am 15. Jänner 2015
- Diese Ausgabe wird erst im nächsten Jahr berücksichtigt.
Vorteile:
- Kostengünstiger, da weniger aufwendig
- Einfachere Belegorganisation
- Entspricht eher der Liquidität
Nachteile:
- Gewinn oder Verlust werden durch folgende Faktoren verzerrt:
- Ausgaben in einem Jahr und die Einnahmen erst im nächsten Jahr z. B.
- Aufträge erstrecken sich über einen langen Zeitraum und werden erst am Ende abgerechnet
- weil Kunden erst sehr viel später bezahlen.
- Einnahmen in einem Jahr und Ausgaben im nächsten Jahr z. B.
- weil es dem Unternehmen schlecht geht und Verbindlichkeiten erst sehr viel später bezahlt werden.
- Kumulierung von Einnahmen und dadurch höhere Steuerbelastung durch höhere Progressionsstufe
- Verluste können seit dem Jahr 2016 zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen der nächsten Jahre ausgeglichen werden. Bei GmbHs jedoch jährlich nur bis zu maximal 75 % des Jahresgewinnes.