Buchhaltung für unternehmen im Raum Gänserndorf
Die Buchhaltung stellt die Grundlage für die Gewinnermittlung und die Ermittlung der monatlichen oder quartalsweisen Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt dar.
Je nach Gewinnermittlungsart (Bilanz oder Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) erfolgt die Verbuchung der Geschäftsfälle (z. B. Rechnungslegung an Kunden, Kauf von Waren u. Materialen etc.) zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt.
Für eine Bilanz werden alle Geschäftsfälle zum Zeitpunkt der Entstehung verbucht. Also schon die Rechnung an den Kunden, die Rechnung des Lieferanten, die Vorschreibung der Miete etc. Und später wird auch die Zahlung dieser Rechnungen gesondert verbucht.
Bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Rechnungslegung oder des Rechnungseingangs noch keine Buchung. Es wird lediglich die Zahlung verbucht.
Die Organisation Ihrer Belege richtet sich daher nach dem Buchhaltungssystem.
Bilanz:
- Ausgangsrechnungen AR - Alle gestellten Rechnungen oder Gutschriften an Kunden
- Eingangsrechnungen ER –Alle erhaltenen Rechnungen oder Gutschriften von Lieferanten
Dazu gehören auch die Vorschreibungen für Miete, Strom, Telefon, Versicherungen, kurz alles, was Sie irgendwann bezahlen müssen oder Gutschriften, die Sie dazu erhalten haben. - Bankbelege BA – alle Kontoauszüge und die zugehörigen Überweisungs-, Abbuchungs- oder Gutschriftsbelege sowie Zahlungen und Abhebungen mit Bankomat- oder Kreditkarte
- Kassabelege KA – alle Belege, die bar bezahlt, oder bar kassiert wurden, sowie Bankeinzahlungen und –abhebung
- Sonstige Belege – Reisekostenabrechnungen, Fahrtenbücher
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung:
Hier gibt es nur Bankbelege, Kassabelege und sonstige Belege.
Die Ausgangsrechnungen und Eingangsrechnungen werden gemeinsam mit der Zahlung als Bank- oder Kassabeleg abgelegt.
Ermittlung der Umsatzsteuerzahlung
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als netto Euro 35.000,00 sind gemäß § 6 Abs 27 UStG „Kleinunternehmerregelung“ von der Abfuhr der Umsatzsteuer befreit, soweit Sie diese nicht in Rechnung gestellt haben. Auf diese Befreiung kann unter gewissen Voraussetzungen verzichtet werden, wenn es für den Unternehmer von Vorteil ist.
Unternehmer, deren Nettoumsätze im letzten Jahr mehr als 35.000,00 und weniger als 100.000,00 Euro betragen haben, führen Ihre Umsatzsteuer quartalsweise ab. Bei einem Vorjahresumsatz von netto mehr als 100.000,00 Euro muss die Umsatzsteuer monatlich entrichtet werden. Beide Gruppen sind zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
Bei Fragen freue ich mich auf Ihre Kontaktaufnahme.